1 Anwendungsbereich und Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen der acribis AG („Beauftragte“) und dem Auftraggeber für alle Arten von Leistungen im Bereich der Informationstechnologie und Telekommunikation (ICT). Diese AGB regeln werkvertragliche, auftragsrechtliche sowie kauf- und mietrechtliche Leistungen, einschliesslich Softwarelizenzierung, Erwerb, Wartung bzw. Pflege von Hard- und Software, Support, Dienstleistungen für Entwicklung, Anpassung, Einführung, Betrieb von Applikationen, Outsourcing, Online-Services und Kommunikationsdienste.
Die für das Geschäft massgebenden kommerziellen Konditionen wie zum Beispiel Produkte- und Leistungsspezifikationen, Preise und Termine usw. werden in Einzelverträgen geregelt.
Massgebend sind bei jedem Vertragsabschluss, sei er mündlich oder schriftlich, stillschweigend oder ausdrücklich formal vereinbart worden, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche zu diesem Zeitpunkt auf der Webseite der acribis AG publiziert waren oder dem Kunden als Beilage zum Angebot auf dessen Wunsch zugestellt wurden.
2 Vertragsbestandteile und Rangfolge
2.1 Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen der Vertragsbestandteile hat der Einzelvertrag Vorrang vor der Offerte und diese hat Vorrang vor den Bedingungen dieser AGB. Abweichende Vereinbarungen der Vertragspartner im Einzelvertrag bleiben vorbehalten.
3 Vertragsabschluss
3.1 Verträge zwischen acribis AG und ihren Auftraggebern werden entweder durch beidseitige Unterzeichnung eines Einzelvertrages oder durch unwidersprochene Entgegennahme einer Auftragsbestätigung oder einer Dienstleistung abgeschlossen. Die Beauftragte darf von einem Vertragsabschluss durch eine unwidersprochene Entgegennahme der Auftragsbestätigung ausgehen, sofern innert 7 Tagen nach dem Versand der schriftlichen Auftragsbestätigung an den Kunden keine Einwendungen dagegen erhoben werden.
4 Vertragsbeginn und Vertragsende
4.1 Schriftliche Verträge treten vorbehaltlich anderer Abrede auf das Datum der beidseitigen Unterzeichnung, Auftragsbestätigungen auf das Datum der Ausstellung und der Zusendung an den Auftraggeber in Kraft.
4.2 Einzelverträge über die Lieferung von Hard- und Software oder über die Erbringung von Dienstleistung enden mit ihrer ordnungsgemässen Erfüllung.
4.3 Einzelverträge über die Überlassung von Hard- oder Software (Miete, Leasing, Outsourcing, Personalverleih usw.) oder die Erbringung einer andauernden Dienstleistung (Systemwartung, Softwarepflege) enden mit Vertragsablauf oder durch Kündigung. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Wurde keine Mindestlaufzeit vereinbart, so beträgt diese 12 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate und hat auf das Ende eines Monates zu erfolgen.
4.4 Beim Bezug von Lizenzen Dritter gelten teilweise spezielle Laufzeiten und Kündigungsfristen. Diese Fristen haben Vorrang vor den in Punkt 4.3 bestimmten Fristen. Werden solche Lizenzen frühzeitig (also während der Laufzeit) gekündigt, so fallen ggf. Kosten für die vorzeitige Kündigung an, welche entsprechend in Rechnung gestellt werden.
5 Ausführung
5.1 Die Beauftragte verpflichtet sich, die Dienstleistungen sorgfältig zu erbringen. Diese werden am Hauptsitz der Beauftragten in Zürich bzw. beim Auftraggeber vor Ort erbracht.
5.2 Die Beauftragte ist berechtigt, für die Erstellung eines Produktes oder die Erbringung einer Dienstleistung Dritte beizuziehen.
5.3 acribis AG erfüllt die geschuldete Leistung durch Übergabe des Produktes oder des Arbeitsresultates oder durch Erbringen der Dienstleistung. Eine formelle Abnahme unter Mitwirkung beider Parteien findet nur statt, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Wird keine formelle Abnahme vereinbart, gilt die von der Beauftragten erbrachte Leistung mit ihrer Übergabe an den Auftraggeber als abgenommen. Mängel, die den bestimmungsgemässen Gebrauch des Arbeitsresultates nicht ausschliessen („mindere Mängel“) hindern die Abnahme nicht.
5.4 Wird eine vereinbarte (formelle) Abnahme aus Gründen, die nicht von der Beauftragten zu vertreten sind, nicht durchgeführt und wird innert 30 Tagen nach dem vereinbarten Abnahmetermin die Abnahme nicht nachgeholt, gilt die Leistung der Beauftragten als abgenommen. Die Leistung der Beauftragten gilt in jedem Fall als abgenommen, wenn der Kunde Produkte oder Resultate von Dienstleistungen produktiv einsetzt.
5.5 Nimmt der Kunde die gehörig angebotene Leistung nicht an, so kann die Beauftragte nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist entweder:
- Weiterhin am bisher erfüllten Vertragsteil festhalten und die dafür vereinbarte Entschädigung einfordern, jedoch auf die weitere Erbringung von Leistungen definitiv verzichten oder
- Vom gesamten Vertrag zurücktreten, sämtliche gelieferten Produkte zurückfordern und Schadenersatz verlangen. Dieser besteht im Minderwert der Produkte sowie in der vollen vertraglich vereinbarten Entschädigung für die bereits erbrachten Dienstleistungen.
5.6 Das Weisungs- und Kontrollrecht über namentlich bezeichnete Mitarbeiter steht ausschliesslich der Beauftragten bzw. Unterbeauftragten zu.
5.7 Erscheint der Einsatz von proprietärer Drittsoftware im Rahmen der Erstellung des Werks notwendig oder sinnvoll, beschafft der Auftraggeber die entsprechenden Lizenzen. Die Beauftragte ist berechtigt, die Lizenzen gegen Vergütung der entsprechenden Lizenzgebühren für den Auftraggeber beschaffen, sofern dies zweckmässig erscheint. Dies gilt auch für die Beschaffung von Hardware.
6 Mitwirkungspflichten
6.1 Der Kunde muss alle in seinem Bereich liegenden Voraussetzungen schaffen, dass die acribis AG die geschuldeten Leistungen erbringen kann.
6.2 Weitere Mitwirkungspflichten können sich sinngemäss auch aus dem Umfang der im Einzelvertrag vereinbarten Leistungen ergeben.
6.3 Die Beauftragte ist nicht für Verzögerungen in der Terminplanung verantwortlich, welche durch eine unvollständige, nicht vertragsgemässe oder nicht rechtzeitige Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers verursacht werden. Dadurch verursachter Mehraufwand bei der Beauftragten geht zulasten des Auftraggebers.
6.4 Die dem Auftraggeber bei Mangelhaftigkeit des Werkes oder der Dienstleistung vorbehaltenen Rechte fallen dahin, wenn diese durch seine unterlassene Mitwirkung verursacht wurden.
7 Vergütung
7.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Beauftragten die im Vertrag vereinbarte Vergütung zu bezahlen (zum vereinbarten Festpreis oder nach Aufwand zum vereinbarten Stundensatz), zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7.2 Bei einer Vergütung nach Aufwand mit Kostendach informiert die Beauftragte den Auftraggeber rechtzeitig vor Erreichen des Kostendachs über die bevorstehende Überschreitung. Der Auftraggeber ist sodann berechtigt, in Bezug auf die noch nicht erbrachten Dienstleistungen vom Vertrag zurückzutreten, sofern er einem erhöhten Kostendach nicht zustimmt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Sofern der Auftraggeber nach der rechtzeitigen Orientierung über die Überschreitung des Kostendaches durch die Beauftragte vom Vertrag nicht umgehend zurücktritt, darf die Beauftragte von der Zustimmung des Auftraggebers zur Fertigstellung des vereinbarten Werkes ausgehen. Wird kein neues Kostendach vereinbart, stellt die Beauftragte ihren Aufwand dem Auftraggeber nach den geltenden Stundenansätzen in Rechnung. Bei der Angabe eines voraussichtlichen Dienstleistungsaufwandes ist die Reisezeit nicht inbegriffen.
7.3 Die acribis AG ist berechtigt, ihre Preise für Dienstleistungen unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jederzeit zu ändern.
7.4 Preisänderungen bei Produkten oder Dienstleistungen Dritter (bsp. Software-Lizenzen) werden entsprechend der Vorgaben Dritter an den Kunden weitergegeben.
7.5 Die Beauftragte ist berechtigt, dem Auftraggeber notwendige Reisespesen im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen separat in Rechnung zu stellen.
7.6 Die Beauftragte informiert den Auftraggeber rechtzeitig über Mehraufwand gemäss Artikel 6.3. Dieser wird dem Auftraggeber nach den dann geltenden Stundenansätzen der Beauftragten nach Aufwand in Rechnung gestellt. Ebenfalls werden Leistungen, welche nicht im vereinbarten Leistungsumfang gemäss Einzelvertrag oder Offerte enthalten sind, separat nach Aufwand in Rechnung gestellt.
7.7 Ist der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung der acribis AG in Verzug, so kann die acribis AG einen Verzugszins von 5% geltend machen. Ebenfalls werden ab der 2. Mahnung Mahngebühren von je Fr. 20.00 fällig. Überdies kann die Beauftragte nach Ansetzung einer Nachfrist nach eigener Wahl entweder:
- weiterhin am Vertrag festhalten, die Bezahlung der ausstehenden Forderungen nebst Verspätungsschaden fordern sowie die weitere Erbringung von Leistungen bis zur ordentlichen Bezahlung verweigern oder
- weiterhin am Vertrag festhalten, die Bezahlung der ausstehenden Forderungen nebst Verspätungsschaden fordern sowie auf die weitere Erbringung von Leistungen definitiv verzichten oder
- vom Vertrag zurücktreten, sämtliche gelieferten Produkte heraus verlangen und für die bereits erbrachten Dienstleistungen die vertraglich vereinbarte Entschädigung vollumfänglich als Schadenersatz in Rechnung stellen.
Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt bei entsprechendem Nachweis vorbehalten.
7.8 Rechnungen sind ohne Abzug innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zahlbar. Ohne entsprechende Mitteilung des Auftraggebers innert der Zahlungsfrist gilt eine Rechnung als akzeptiert.
8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Die von acribis AG gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung deren Eigentum und kann zurückgefordert werden (Eigentumsvorbehalt).
9 Haftung
9.1 Für schuldhaft verursachte Schäden aus einem Vertrag haftet die Beauftragte unabhängig vom Rechtsgrund höchstens bis zum Betrag der vereinbarten Vergütung. Die Haftung für Schäden infolge von Datenverlusten und -beschädigungen sowie für indirekte und Folgeschäden, inklusive Nutzungsausfall und entgangener Gewinn, ist ausgeschlossen. Für Schäden aus Drittsoftware sowie durch Cyber-Angriffe übernimmt die Beauftragte keine Haftung.
9.2 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, welche eine Beschränkung der Haftung ausschliessen.
10 Geheimhaltung
10.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, geheime, vertrauliche, nicht öffentliche und nicht allgemein zugängliche Tatsachen, Daten und Informationen der anderen Partei sowie Dritten (z.B. Endkunden) geheim zu halten, diese nur zur Vertragserfüllung bzw. zum vereinbarten Zweck zu nutzen und nur denjenigen Mitarbeitern und Verbundenen Unternehmen offenzulegen, welche diese für die Erfüllung des Vertrags benötigen. Die Offenlegung an Dritte ist untersagt, unter Vorbehalt von Artikel 5.2 dieser AGB.
10.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter.
10.3 Sofern eine behördliche Verfügung oder ein gerichtliches Urteil die Herausgabe von vertraulichen Informationen anordnet, ist die andere Partei unverzüglich zu informieren.
11 Datenschutz
11.1 Sofern sich die Bekanntgabe von Personendaten vom Auftraggeber an die Beauftragte zur Erfüllung eines Vertrages als notwendig erweist, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass dafür die Einwilligung der betroffenen Personen oder ein anderer Rechtfertigungsgrund vorliegt.
11.2 Die Beauftragte verpflichtet sich, die Personendaten nur zur Vertragserfüllung bzw. zum vereinbarten Zweck zu bearbeiten.
11.3 Sofern der Auftraggeber aufgrund seiner Tätigkeit (z.B. Banken, Versicherungen) spezifische Datenschutzregelungen beachten muss, ist er verpflichtet, die Beauftragte über die konkret zu beachtenden Vorgaben rechtzeitig schriftlich in Kenntnis zu setzen.
11.4 Die Beauftragte ist berechtigt, Personendaten und andere Geschäftsdaten (z.B. Projektdaten) durch Dritte inner- und ausserhalb der Schweiz bearbeiten (insbesondere speichern) zu lassen, sofern dem Dritten im Zusammenhang mit der Datenbearbeitung die gleichen Verpflichtungen auferlegt werden und die Datensicherheit gewährleistet ist.
13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
13.1 Auf diese AGB und die gestützt darauf zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge ist Schweizer Recht anwendbar.
13.2 Gerichtsstand ist Zürich.
Stand vom 4. Juli 2023